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Ansprechpartner:
Gottfried Wetzel
Tel.: 07520 - 927-260
Fax: 07520 - 2875
Oder über die Zentrale:
Tel.: 07520 - 927-0
Fax: 07520 - 2875
Bürozeiten:
8.00 - 17.00 Uhr
Die Klinik
Formaler Überblick
Aufnahmeplanung
Patienten benötigen eine Krankenhauseinweisung mit Diagnose.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns gleichzeitig einen kurzen ärztlichen Befundbericht und, wenn vorhanden, Untersuchungsergebnisse der vorbehandelnden Ärzte zukommen lassen. In dem Bericht des einweisenden Arztes muss die Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung begründet werden. Der Patient benötigt dies oftmals auch zur Erlangung der Kostenübernahmeerklärung seiner Krankenversicherung.
Melden Sie sich oder melden Sie Ihren Patienten möglichst rechtzeitig an. So können Sie und wir gut disponieren. Ein Datenblatt für die Patientenaufnahme (pdf) finden Sie hier:
Bei formellen oder medizinischen Fragen, bei der Planung oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Bitte wenden Sie sich direkt an unseren Ansprechpartner.
Formaler Überblick
Die Klinik Wollmarshöhe ist ein Krankenhaus unter ärztlicher Leitung in privater Trägerschaft (Privatklinik). Das hat für den Patienten den Vorteil des besonders intensiven Kontakts zum Therapeuten und des besonderen Komforts.
Rechtlich ist die Klinik Wollmarshöhe ein Akut-Fachkrankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 SGB V i. V. m. § 30 GewO: Die Behandlung ist deshalb nicht vorab genehmigungspflichtig und dem Grunde nach beihilfefähig (so lange die Verordnung nicht eine Dauer von mehr als 28 Tagen bescheinigt).
Die Klinik ist vom Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. anerkannt als „reines Krankenhaus“ im Sinne von § 4 Absatz 4 MB/KK und AVB. Grundsätzlich bedarf es daher keiner vorherigen schriftliche Kostenübernahmeerklärung.
Die Klinik unterzieht sich der Qualitätssicherung durch die Forschungsstelle für Psychotherapie an der Universität Heidelberg („sehr gut” für die Behandlungsergebnisse und Patientenzufriedenheit „sehr zufrieden“).
Notwendig zur Einweisung ist die Verordnung der Krankenhausbehandlung durch einen externen Arzt, welche die medizinische Notwendigkeit dokumentiert.
Nicht durchgeführt werden: Kuren, Sanatoriumsbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Heilkuren; Aufnahme von Rekonvaleszenten; Wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden.
Wir pflegen einen partnerschaftlichen, professionellen Umgang mit unseren Patienten, den Ärzten und den Kostenträgern. Mit dem Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit kümmern wir uns auch um die Erstattung der Behandlungskosten durch die Kostenträger.
Für Privatversicherte gilt:
Grundsätzlich ist eine vorherige schriftliche Kostenübernahmeerklärung nicht erforderlich. (Lediglich im Fall einer geplanten „stationären Psychotherapie” verlangen einige Versicherungen vorab eine Kostenzusage.)
Für Beihilfeberechtigte gilt:
Benötigt wird eine Verordnung der Krankenhausbehandlung durch einen externen Arzt, welche die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung mit einer geplanten Dauer bis zu 28 Tagen dokumentiert.
Gesetzlich Versicherte können aufgenommen werden als Selbstzahler. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Krankenhauskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Kostenbeteiligung ist grundsätzlich Kulanz der Kasse.
Viele nicht bekannte Begriffe:
GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte
SGB V = Fünftes Sozialgesetzbuch
GewO = Gewerbeordnung
Bundespflegesatzverordnung / Krankenhausentgeltgesetz / Vergleichsberechnung mit Krankenhaus der Maximalversorgung / „dem Grunde nach beihilfefähig” / u. a.
Wir können nicht alle Textbausteine und Formulierungen erklären, wir können aber mit diesen umgehen – bei Fragen stehen wir zu Ihrer Verfügung. Sie finden Telefonnummer und e-Mail-Kontakt oben, rechts, im Menü.

